Soll die Unterscheidung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug aufgehoben werden?
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3 Antworten zu “Steuerhinterziehung/Steuerbetrug”


  1. 1 Albrecht

    die Unterscheidung zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung ist sinnvoll und soll weiterhin gelten. Steuerbetrug ist ein vorsätzliches Vergehen, wobei Dokumente gefälscht werden. Steuerhinterziehung hingegen liegt bereits vor, wenn man ein steuerpflichtiges Einkommen nicht deklariert.Die meisten von uns haben wohl schon einmal Steuern “hinterzogen”. Es genügt, wenn Sie z.B. eines der folgenden Einkommen nicht angeben:

    - Am Weihnachtsmarkt Glühwein ausschenken, und dabei 80.– verdienen (Einkommen aus selbst. Erwerb)

    - Einem Freund am Samstag beim zügeln helfen, und dafür Fr. 100.– erhalten (Einkommen aus unselbst. Erwerb)

    - Ihrer Nachbarin den Hund ausführen und dafür von ihrem Garten Gemüse bekommen (Unselbständiger Erwerb mit Naturallohn) Die Nachbarin müsste ihrerseits auch den Gemüseverkauf versteuern, da ein Tauschhandel vorliegt.

    - Bei einer Tombola einen Staubsauger im Wert von Fr. 150.– gewinnen (steuerpflichtiger Lotteriegwinn)

    - Kinderhütedienst für Verwandte gegen Bezahlung (Unselbst. Erwerbstätigkeit)

    Geben Sie all das korrekt in Ihrer Steuererklärung an? Die alte Dame, der Sie den Hund ausführen, müsste Ihnen dazu einen korrekten Lohnausweis ausstellen und mit der AHV-Ausgleichskasse abrechnen, ansonsten machen sich beide wegen Schwarzarbeit und Betrug der Sozialwerke strafbar. Plus natürlich Steuerhinterziehung.

    Es ist daher absolut sinnvoll, solche Hinterziehungen nicht mit Steuerbetrug gleichzusezten, welcher ein schweres Vergehen darstellt.

  2. 2 Peter Reinarz

    Die rechtliche Unterscheidung zwischen einfacher Steuerhinterziehung und qualifiziertem Steuerbetrug hat in der Schweiz Tradition und sollte an sich nicht unter Druck von aussen aufgegeben werden - schon gar nicht im reinen Inlandverhältnis. Im Verhältnis zum Ausland - insbesondere Staaten, mit denen wir Doppelbesteuerungsabkommen haben, das sind über 70 - sieht es politisch anders aus, denn im Ausland ist diese Unterscheidung unüblich und wird deshalb kaum verstanden - wobei es hier nur um den Aspekt der Auskunftserteilung an ausländische Steuerbehörden geht, insbesondere unter Einschluss von Bankkontoinformationen. Die ausländischen Behörden wollen tendenziell, dass sie von Behörden eines Vertragsstaates (z.B. Schweiz) steuerrelevante Auskünfte über ihre eigenen Steuerpflichtigen erhalten/verlangen können, ohne dass ihnen ein Bankgeheimnis entgegen gehalten wird, und zwar auch beim Verdacht auf blosse “einfache” Steuerhinterziehung. Traditionell hat die Schweiz solche Auskünfte gar nicht erteilt, in letzter Zeit (im Verhältnis zu einigen Vertragsstaaten) immerhin dann, wenn der Verdacht auf Steuerbetrug lautet. Die internationale Auskunftserteilung ohne Rücksicht auf allfällige Bankgeheimnisse bei Verdacht auf (einfache) Steuerhinterziehung entspricht einem verbreiteten internationalen Standard, dem sich die Schweiz bisher jedoch nicht unterziehen wollte. Erst jetzt, unter enormem wirtschaftspolitischem Druck starker Handelspartner, sieht sich der Bundesrat gezwungen, seine bisherige Politik zu ändern - mit gravierenden Folgen für den Schweizer Privatbankensektor, der von der bisherigen Politik faktisch profitiert hat.

    Die Schweizer Politik zur internationalen Auskunftserteilung in Steuersachen hat ihre Wurzeln in der rechtlichen Unterscheidung zwischen (einfacher) Steuerhinterziehung und (qualifiziertem) Steuerbetrug im Schweizer Strafrecht. Die Hinterziehung ist strafrechtssystematisch eine Übertretung und ist einzig mit Geldstrafen bedroht (”Strafsteuern”), der Steuerbetrug ist dagegen ein Vergehen und kann mit Gefängnis bestraft werden. Zur Verfolgung sind auch unterschiedliche Behörden zuständig (Steuerbehörden bei Hinterziehung, kantonale Strafverfolgungsbehörden bei Steuerbetrug).

    Bei der Beurteilung des “Unrechtsgehaltes” kann man sich fragen, ob die traditionelle Schweizer Unterscheidung sinnvoll und gerechtfertigt ist. Eine “einfache” Hinterziehung in grosssem Umfang kann sachlich gravierender sein als ein Steuerbetrug (z.B. mittels einer verfälschten Bilanz) für einen eher unbedeutenden Betrag. Es ist sicher falsch, die einfache Hinterziehung als bloss vergessene Beträge bei der Deklaration zu verharmlosen, wie es in der öffentlichen Diskussion sehr oft vorkommt. In den allermeisten Fällen werden Einkünfte und/oder Vermögen ganz bewusst und vorsätzlich hinterzogen, und zwar im Vertrauen darauf, dass man nicht entdeckt wird. Die absolute und relative Grösse der Hinterziehung dürfte für den “Unrechtsgehalt” entscheidend sein. Man könnte die Strafsanktion auch weitestgehend danach ausrichten; zusätzliche betrügerische Machenschaften zur Vertuschung der Hinterziehung könnte man einfach als strafverschärfende Faktoren einstufen. Das würde jedoch eindeutig eine Änderung der Strafbestimmungen in den Schweizer Steuergesetzen erfordern, d.h. die Gesetzgeber von Bund und Kantonen müssten tätig werden. Vorderhand sollen jedoch lediglich die einschlägigen Auskunftsklauseln in den Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten angepasst werden, soweit die Partnerstaaten darauf drängen.

  3. 3 Patrick B. Ludwig

    Dies hat, wie jede Gesetzesänderung, das Volk zu entscheiden (nicht das Deutsche)

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